Aktuelle Information für Besucherinnen und Besucher der Einrichtung
Ab dem 08.06.2022 gelten die für unsere Einrichtung maßgeblichen Änderungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Corona AV Einrichtungen). Die wesentlichen Inhalte für Besucherinnen und Besucher stellen wir Ihnen hier vor und bitten um Beachtung:
MASKENPFLICHT
- Besucherinnen und Besucher haben in Eingangsbereichen und auf Fluren mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung- In den übrigen Bereichen besteht für Bewohnerinnen und Bewohner eine Maskenpflicht nicht.
BESUCH
- Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten.
- Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Coronaschutzverordnung zu testen. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Coronaschutzverordnung am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.
- Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und immunisierte im Sinne des § 4 Absatz 3 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
- Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim Zutritt.
- Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, soweit möglich, zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die vollständig immunisiert sind oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
Montag - Freitag | 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr
Samstag - Sonntag | 10.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag & Sonntag | 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag & Samstag | 16:00 - 18:00 Uhr
(zurzeit nicht gültig - Nach wie vor ist es erforderlich, vor dem
Betreten der Einrichtung ein Kurzscreening durchführen zu lassen).
Bitte
bringen Sie den Nachweis über eine gültige Corona-Schutzimpfung, bzw.
der Genesung mit. Außerhalb der hier angegebenen Testzeiten bitten wir
Sie, die lokalen Testzentren aufzusuchen.
Interessierte Künstler, die gerne in unserer Einrichtung ausstellen (Foto, Aquarelle, usw.) möchten, sind herzlich eingeladen.
Nehmen Sie ganz unverbindlich Kontakt zu uns auf - wir freuen uns auf Sie und Ihre Werke.
Aktuelle Information für Besucherinnen und Besucher der Einrichtung
Ab dem 08.06.2022 gelten die für unsere Einrichtung maßgeblichen Änderungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Corona AV Einrichtungen). Die wesentlichen Inhalte für Besucherinnen und Besucher stellen wir Ihnen hier vor und bitten um Beachtung:
MASKENPFLICHT
- Besucherinnen und Besucher haben in Eingangsbereichen und auf Fluren mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung- In den übrigen Bereichen besteht für Bewohnerinnen und Bewohner eine Maskenpflicht nicht.
BESUCH
- Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten.
- Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Coronaschutzverordnung zu testen. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Coronaschutzverordnung am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.
- Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und immunisierte im Sinne des § 4 Absatz 3 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
- Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim Zutritt.
- Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, soweit möglich, zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die vollständig immunisiert sind oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
Montag - Freitag | 09.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr
Samstag - Sonntag | 10.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag & Sonntag | 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, Donnerstag & Samstag | 16:00 - 18:00 Uhr
(zurzeit nicht gültig - Nach wie vor ist es erforderlich, vor dem
Betreten der Einrichtung ein Kurzscreening durchführen zu lassen).
Bitte
bringen Sie den Nachweis über eine gültige Corona-Schutzimpfung, bzw.
der Genesung mit. Außerhalb der hier angegebenen Testzeiten bitten wir
Sie, die lokalen Testzentren aufzusuchen.
Interessierte Künstler, die gerne in unserer Einrichtung ausstellen (Foto, Aquarelle, usw.) möchten, sind herzlich eingeladen.
Nehmen Sie ganz unverbindlich Kontakt zu uns auf - wir freuen uns auf Sie und Ihre Werke.
Altenwohn- und Pflegeheim
St. Elisabeth von Thüringen
Berliner Straße 8 | 44866 Bochum